§ 6 EKV
Stand: 08.06.2007
zuletzt geändert durch:
, Deutsches Ärzteblatt S. 337
Ersatzkassen-Vertrag
wird über den allgemeinen Inhalt der Gesamtverträge gem. § Abs. folgender Vertrag geschlossen:

§ 6 EKV Vordrucke, schriftliche Informationen

§ 6 Vordrucke, schriftliche Informationen

EKV ( Arzt-/Ersatzkassen-Vertrag )

(1) 1Abrechnungs- und Verordnungsvordrucke sowie Vordrucke für schriftliche Informationen werden als verbindliche Muster in der Vordruckvereinbarung (Anlage 2) festgelegt. 2Gegenstand der Vordruckvereinbarung sind auch die Erläuterungen zur Ausstellung der Vordrucke. 3Die Vordrucke können gemäß der Vereinbarung über den Einsatz des Blankoformularbedruckungs-Verfahrens zur Herstellung und Bedruckung von Vordrucken für die vertragsärztliche Versorgung (Anlage 2 a) mittels zertifizierter Software und eines Laserdruckers vom Vertragsarzt selber in der Praxis erzeugt werden. (2) 1Die Kosten für die Vordrucke werden von den Ersatzkassen getragen. 2Die Verteilung der Vordrucke an die Ärzte kann zwischen den Gesamtvertragspartnern geregelt werden. (3) 1Für schriftliche Informationen werden Vordrucke vereinbart. 2Vereinbarte Vordrucke, kurze Bescheinigungen und Auskünfte sind vom Vertragsarzt ohne besonderes Honorar gegen Erstattung von Auslagen auszustellen, es sei denn, dass eine andere Vergütungsregelung vereinbart wurde. 3Der Vordruck enthält einen Hinweis darüber, ob die Abgabe der Information gesondert vergütet wird oder nicht. 4Gutachten und Bescheinigungen mit gutachtlichen Fragestellungen, für die keine Vordrucke vereinbart werden, sind nach den Leistungspositionen der Ersatzkassen-Gebührenordnung zu vergüten. (4)