§ 6 GwG
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
Abschnitt 2 Risikomanagement

§ 6 GwG Interne Sicherungsmaßnahmen

§ 6 Interne Sicherungsmaßnahmen

GwG ( Geldwäschegesetz )

(1) 1Verpflichtete haben angemessene geschäfts- und kundenbezogene interne Sicherungsmaßnahmen zu schaffen, um die Risiken von Geldwäsche und von Terrorismusfinanzierung in Form von Grundsätzen, Verfahren und Kontrollen zu steuern und zu mindern. 2Angemessen sind solche Maßnahmen, die der jeweiligen Risikosituation des einzelnen Verpflichteten entsprechen und diese hinreichend abdecken. 3Die Verpflichteten haben die Funktionsfähigkeit der internen Sicherungsmaßnahmen zu überwachen und sie bei Bedarf zu aktualisieren. (2) Interne Sicherungsmaßnahmen sind insbesondere: 1. die Ausarbeitung von internen Grundsätzen, Verfahren und Kontrollen in Bezug auf a) den Umgang mit Risiken nach Absatz 1, b) die Kundensorgfaltspflichten nach den §§ 10 bis 17, c) die Erfüllung der Meldepflicht nach § 43 Absatz 1, d) die Aufzeichnung von Informationen und die Aufbewahrung von Dokumenten nach § 8 und e) die Einhaltung der sonstigen geldwäscherechtlichen Vorschriften, 2. die Bestellung eines Geldwäschebeauftragten und seines Stellvertreters gemäß § 7, 3. für Verpflichtete, die Mutterunternehmen einer Gruppe sind, die Schaffung von gruppenweiten Verfahren gemäß § 9,