§ 6 RVG
FNA: 368-3
Fassung vom: 15.03.2022
Stand: 01.01.2026
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung des Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte, zum Ausbau der Spezialisierung der Justiz in Zivilsachen sowie zur Änderung weiterer prozessualer Regelungen, BGBl. I Nr. 318 vom 08.12.2025

§ 6 RVG Mehrere Rechtsanwälte

§ 6 Mehrere Rechtsanwälte

RVG ( Rechtsanwaltsvergütungsgesetz )

Ist der Auftrag mehreren Rechtsanwälten zur gemeinschaftlichen Erledigung übertragen, erhält jeder Rechtsanwalt für seine Tätigkeit die volle Vergütung.