§ 7 a HWO
FNA: 7110-1
Fassung vom: 24.09.1998
Stand: 01.05.2025
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes und der Handwerksordnung, BGBl. I Nr. 106 vom 03.04.2025

§ 7 a HWO (Ausübungsberechtigung für ein anderes Gewerbe)

§ 7 a (Ausübungsberechtigung für ein anderes Gewerbe)

HWO ( Handwerksordnung )

(1) Wer ein Handwerk nach § 1 betreibt, erhält eine Ausübungsberechtigung für ein anderes Gewerbe der Anlage A oder für wesentliche Tätigkeiten dieses Gewerbes, wenn die hierfür erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten nachgewiesen sind; dabei sind auch seine bisherigen beruflichen Erfahrungen und Tätigkeiten zu berücksichtigen. (2) § 8 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.