§ 7 EEG2023
FNA: 754-27
Fassung vom: 21.07.2014
Stand: 01.07.2026
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Energiebereich sowie zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften, BGBl. I Nr. 347 vom 18.12.2025

§ 7 EEG2023 Gesetzliches Schuldverhältnis

§ 7 Gesetzliches Schuldverhältnis

EEG2023 ( Erneuerbare-Energien-Gesetz )

(1) Netzbetreiber dürfen die Erfüllung ihrer Pflichten nach diesem Gesetz nicht vom Abschluss eines Vertrages abhängig machen. (2) Von den Bestimmungen dieses Gesetzes abweichende vertragliche Regelungen 1. müssen klar und verständlich sein, 2. dürfen keinen Vertragspartner unangemessen benachteiligen, 3. dürfen nicht zu höheren als im Teil 3 vorgesehenen Zahlungen führen und 4. müssen mit dem wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, vereinbar sein.