§ 7 EGBeitrG
FNA: 610-1-5
Fassung vom: 03.05.2003
Stand: 01.08.2026
zuletzt geändert durch:
Zweites Gesetz zur Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes und anderer Gesetze, BGBl. I S. 2897 vom 13.12.2007

§ 7 EGBeitrG Rechtsbehelfe gegen die Forderung oder den Vollstreckungstitel, Sicherungsmaßnahmen

§ 7 Rechtsbehelfe gegen die Forderung oder den Vollstreckungstitel, Sicherungsmaßnahmen

EGBeitrG ( EG-Beitreibungsgesetz )

(1) Rechtsbehelfe gegen die zu vollstreckende Forderung oder den Vollstreckungstitel sind außerhalb des Vollstreckungsverfahrens bei der zuständigen Instanz des Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften, in dem die ersuchende Behörde ihren Sitz hat, nach dessen Recht einzulegen. (2)