(1) Rechtsbehelfe gegen die zu vollstreckende Forderung oder den Vollstreckungstitel sind außerhalb des Vollstreckungsverfahrens bei der zuständigen Instanz des Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften, in dem die ersuchende Behörde ihren Sitz hat, nach dessen Recht einzulegen. (2)
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