§ 7 EUAHiG
Stand: 27.03.2024
zuletzt geändert durch:
Wachstumschancengesetz, BGBl. I Nr. 108
Abschnitt 3 Weitere Übermittlung von Informationen

§ 7 EUAHiG Automatische Übermittlung von Informationen

§ 7 Automatische Übermittlung von Informationen

EUAHiG ( EU-Amtshilfegesetz )

(1) 1Das zentrale Verbindungsbüro übermittelt an andere Mitgliedstaaten systematisch auf elektronischem Weg, ohne vorheriges Ersuchen, alle verfügbaren Informationen über in anderen Mitgliedstaaten ansässige Personen zu 1. Vergütungen aus unselbständiger Arbeit, 2. Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen, 3. Lebensversicherungsprodukten, die nicht von anderen Rechtsakten der Europäischen Union über den Austausch von Informationen oder vergleichbaren Maßnahmen erfasst sind, 4. Ruhegehältern, Renten und ähnlichen Zahlungen, 5. Eigentum an unbeweglichem Vermögen und Einkünften daraus und 6. Lizenzgebühren. 2Das zentrale Verbindungsbüro soll unbeschadet des § 2 Absatz 2 zweiter Teilsatz bei der Übermittlung der Informationen nach Satz 1 die Steueridentifikationsnummern übermitteln, die den in anderen Mitgliedstaaten ansässigen Personen durch die jeweiligen Mitgliedstaaten zugewiesen worden sind. 3Das zentrale Verbindungsbüro nimmt Informationen im Sinne von Satz 1 Nummer 1 bis 6, die ihm von anderen Mitgliedstaaten systematisch auf elektronischem Weg, ohne vorheriges Ersuchen übermittelt wurden, entgegen, speichert sie und leitet sie zur Durchführung des Besteuerungsverfahrens nach Maßgabe des § 88 Absatz 3 und 4 der Abgabenordnung an die zuständige Finanzbehörde weiter. (2)