(1) Beschädigten, die eine Rente erhalten, kann zum Erwerb oder zur wirtschaftlichen Stärkung eigenen Grundbesitzes eine Kapitalabfindung gewährt werden. (2) Eine Kapitalabfindung kann auch gewährt werden 1. zum Erwerb oder zur wirtschaftlichen Stärkung eines Wohnungseigentums nach dem Wohnungseigentumsgesetz, 2. zur Finanzierung von selbst genutztem Wohneigentum im Sinne des §
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