§ 77 SGG
FNA: 330-1
Fassung vom: 23.09.1975
Stand: 01.07.2026
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung, BGBl. I Nr. 152 vom 20.05.2026

§ 77 SGG (Bindende Wirkung des Verwaltungsakts)

§ 77 (Bindende Wirkung des Verwaltungsakts)

SGG ( Sozialgerichtsgesetz )

Wird der gegen einen Verwaltungsakt gegebene Rechtsbehelf nicht oder erfolglos eingelegt, so ist der Verwaltungsakt für die Beteiligten in der Sache bindend, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.