§ 8 StBGebV
FNA: 610-10-7
Fassung vom: 17.12.1981
Stand: 01.09.2024
zuletzt geändert durch:
Achtes Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes, BGBl. I S. 666 vom 08.04.2008

§ 8 StBGebV Vorschuß

§ 8 Vorschuß

StBGebV ( Steuerberatergebührenverordnung )

Der Steuerberater kann von seinem Auftraggeber für die entstandenen und die voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen einen angemessenen Vorschuß fordern.