§ 80 BBiG
Stand: 16.08.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung, BGBl. I Nr. 217
Teil 3 Organisation der Berufsbildung
Kapitel 1 Zuständige Stellen; zuständige Behörden
Abschnitt 3 Berufsbildungsausschuss der zuständigen Stelle

§ 80 BBiG Geschäftsordnung

§ 80 Geschäftsordnung

BBiG ( Berufsbildungsgesetz )

1Der Berufsbildungsausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung. 2Sie kann die Bildung von Unterausschüssen vorsehen und bestimmen, dass ihnen nicht nur Mitglieder des Ausschusses angehören. 3Für die Unterausschüsse gelten § 77 Absatz 2 bis 6 und § 78 entsprechend.