§ 84 BBiG
Stand: 20.07.2022
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1152 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union im Bereich des Zivilrechts und zur Übertragung von Aufgaben an die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau, BGBl. I S. 1174
Teil 4 Berufsbildungsforschung, Planung und Statistik

§ 84 BBiG Ziele der Berufsbildungsforschung

§ 84 Ziele der Berufsbildungsforschung

BBiG ( Berufsbildungsgesetz )

Die Berufsbildungsforschung soll 1. Grundlagen der Berufsbildung klären, 2. inländische, europäische und internationale Entwicklungen in der Berufsbildung beobachten, 3. Anforderungen an Inhalte und Ziele der Berufsbildung ermitteln, 4. Weiterentwicklungen der Berufsbildung in Hinblick auf gewandelte wirtschaftliche, gesellschaftliche und technische Erfordernisse vorbereiten, 5. Instrumente und Verfahren der Vermittlung von Berufsbildung sowie den Wissens- und Technologietransfer fördern.