§ 88 BBiG
Stand: 16.08.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung, BGBl. I Nr. 217
Teil 4 Berufsbildungsforschung, Planung und Statistik

§ 88 BBiG Erhebungen

§ 88 Erhebungen

BBiG ( Berufsbildungsgesetz )

(1) 1Die jährliche Bundesstatistik erfasst 1. für jeden Berufsausbildungsvertrag: a) Geschlecht, Geburtsjahr, Staatsangehörigkeit der Auszubildenden, b) Amtlicher Gemeindeschlüssel des Wohnortes der Auszubildenden bei Vertragsabschluss, c) allgemeinbildender Schulabschluss, vorausgegangene Teilnahme an berufsvorbereitender Qualifizierung oder beruflicher Grundbildung, vorherige Berufsausbildung sowie vorheriges Studium der Auszubildenden, d) Ausbildungsberuf einschließlich Fachrichtung, e) Amtlicher Gemeindeschlüssel und geografische Gitterzelle der Ausbildungsstätte, Wirtschaftszweig, Zugehörigkeit zum öffentlichen Dienst, f) Verkürzung der Ausbildungsdauer, Teilzeitberufsausbildung, Dauer der Probezeit, g) die bei Vertragsabschluss vereinbarte Vergütung für jedes Ausbildungsjahr, h) Tag, Monat und Jahr des vertraglich vereinbarten Beginns und Endes der aktuellen Ausbildung, Tag, Monat und Jahr einer vorzeitigen Auflösung des Berufsausbildungsverhältnisses, i) Anschlussvertrag bei Anrechnung einer zuvor absolvierten dualen Berufsausbildung nach diesem Gesetz oder nach der Handwerksordnung mit Angabe des Ausbildungsberufs, Der Berichtszeitraum für die Erhebungen ist das Kalenderjahr. Die Angaben werden mit dem Datenstand zum 31. Dezember des Berichtszeitraums erhoben.