§ 9 EigZulG
FNA: 2330-30
Fassung vom: 26.03.1997
Außerkraft mit dem: 31.12.2005
Stand: 01.09.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Abschaffung der Eigenheimzulage, BGBl. I 2005 S. 3680 vom 22.12.2005

§ 9 EigZulG Höhe der Eigenheimzulage

§ 9 Höhe der Eigenheimzulage

EigZulG ( Eigenheimzulagengesetz )

(1) Die Eigenheimzulage umfaßt den Fördergrundbetrag nach den Absätzen 2 bis 4 und die Kinderzulage nach Absatz 5. (2) 1Der Fördergrundbetrag beträgt jährlich 1 vom Hundert der Bemessungsgrundlage, höchstens 1 250 Euro. 2 (aufgehoben). 3 Sind mehrere Anspruchsberechtigte Eigentümer einer Wohnung, kann der Anspruchsberechtigte den Fördergrundbetrag entsprechend seinem Miteigentumsanteil in Anspruch nehmen. 4 Der Fördergrundbetrag für die Herstellung oder Anschaffung einer Wohnung mindert sich jeweils um den Betrag, den der Anspruchsberechtigte im jeweiligen Kalenderjahr des Förderzeitraums für die Anschaffung von Genossenschaftsanteilen nach § 17 in Anspruch genommen hat. (3) 1Der Fördergrundbetrag nach Absatz 2 erhöht sich jährlich um 2 vom Hundert der Bemessungsgrundlage nach Satz 3, höchstens um 256 Euro . 2 Dies gilt nicht bei Ausbauten und Erweiterungen nach § 2 Abs. 2. 3Bemessungsgrundlage sind 1.