§ 9 EUAHiG
Stand: 27.03.2024
zuletzt geändert durch:
Wachstumschancengesetz, BGBl. I Nr. 108
Abschnitt 3 Weitere Übermittlung von Informationen

§ 9 EUAHiG Spontane Übermittlung von Informationen durch andere Mitgliedstaaten

§ 9 Spontane Übermittlung von Informationen durch andere Mitgliedstaaten

EUAHiG ( EU-Amtshilfegesetz )

1Das zentrale Verbindungsbüro leitet Informationen, die andere Mitgliedstaaten spontan übermittelt haben, den Finanzbehörden zur Auswertung weiter. 2Es bestätigt unverzüglich, spätestens jedoch sieben Arbeitstage nach Eingang der Informationen, dem anderen Mitgliedstaat möglichst auf elektronischem Weg deren Erhalt.