§ 9 EUBeitrG
Stand: 26.06.2013
zuletzt geändert durch:
Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz, BGBl. I S. 1809
Abschnitt 4 Beitreibungs- und Sicherungsmaßnahmen

§ 9 EUBeitrG Beitreibungsersuchen von anderen Mitgliedstaaten

§ 9 Beitreibungsersuchen von anderen Mitgliedstaaten

EUBeitrG ( EU-Beitreibungsgesetz )

(1) 1Auf Ersuchen nimmt die Vollstreckungsbehörde die Vollstreckung von Forderungen vor, für die in einem anderen Mitgliedstaat ein Vollstreckungstitel besteht. 2Die Forderung wird wie eine inländische Forderung behandelt. 3Als vollstreckbarer Verwaltungsakt gilt der dem Ersuchen beigefügte einheitliche Vollstreckungstitel. (2) 1Die Vollstreckung erfolgt nach den Vorschriften, die für Forderungen aus gleichen oder, in Ermangelung gleicher, aus vergleichbaren Steuern oder Abgaben vorgesehen sind. 2Ist das Verbindungsbüro der Auffassung, dass in Deutschland keine gleichen oder vergleichbaren Steuern oder Abgaben erhoben werden, so handelt die Vollstreckungsbehörde nach den Vorschriften, die für die Vollstreckung von Einkommensteuerforderungen gelten. 3Die Forderungen werden in Euro vollstreckt. (3) Das Verbindungsbüro teilt dem anderen Mitgliedstaat die Maßnahmen mit, die die Vollstreckungsbehörde in Bezug auf das Beitreibungsersuchen ergriffen hat. (4)