§ 95 BBiG
Stand: 16.08.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung, BGBl. I Nr. 217
Teil 5 Bundesinstitut für Berufsbildung

§ 95 BBiG Ausschuss für Fragen behinderter Menschen

§ 95 Ausschuss für Fragen behinderter Menschen

BBiG ( Berufsbildungsgesetz )

(1) 1Zur Beratung des Bundesinstituts für Berufsbildung bei seinen Aufgaben auf dem Gebiet der beruflichen Bildung behinderter Menschen wird ein ständiger Unterausschuss des Hauptausschusses errichtet. 2Der Ausschuss hat darauf hinzuwirken, dass die besonderen Belange der behinderten Menschen in der beruflichen Bildung berücksichtigt werden und die berufliche Bildung behinderter Menschen mit den übrigen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben koordiniert wird. 3Das Bundesinstitut für Berufsbildung trifft Entscheidungen über die Durchführung von Forschungsvorhaben, die die berufliche Bildung behinderter Menschen betreffen, unter Berücksichtigung von Vorschlägen des Ausschusses. (2) 1Der Ausschuss besteht aus 17 Mitgliedern, die von dem Präsidenten oder der Präsidentin längstens für vier Jahre berufen werden. 2Eine Wiederberufung ist zulässig. 3Die Mitglieder des Ausschusses werden auf Vorschlag des Beirats für die Teilhabe behinderter Menschen (§ 86 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch) berufen, und zwar ein Mitglied, das die Arbeitnehmer vertritt, ein Mitglied, das die Arbeitgeber vertritt, drei Mitglieder, die Organisationen behinderter Menschen vertreten, ein Mitglied, das die Bundesagentur für Arbeit vertritt, ein Mitglied, das die gesetzliche Rentenversicherung vertritt,