Umfang der Besteuerung " /> R 2 " /> R 2 " />
(1) Das zu versteuernde Einkommen ist wie folgt zu ermitteln:
1 Summe der Einkünfte aus den Einkunftsarten 2 + Hinzurechnungsbetrag ( § 52 Abs. 3 Satz 3 EStG, sowie § 3 = Summe der Einkünfte 4 - Altersentlastungsbetrag (§ 5 - Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (§ 6 - Freibetrag für Land- und Forstwirte (§ 7 = Gesamtbetrag der Einkünfte (§ 8 - Verlustabzug nach § 9 - Sonderausgaben (§§ 10 - außergewöhnliche Belastungen (§§ 11 - Steuerbegünstigungen der zu Wohnzwecken genutzten Wohnungen, Gebäude und Baudenkmale sowie der schuztwürdigen Kulturgüter (§§ 10e bis 10i EStG, § 52 Abs. 21 Satz 6 EStG i. d. F. vom 16.4.1997, BGBl. I S. 821 und § 12 + zuzurechnendes Einkommen gem. § 13 = Einkommen (§ 14 - Freibeträge für Kinder (§§ 15 - Härteausgleich nach § 16 = z. v. Einkommen (§
1 | Steuerbetrag a) nach § |
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