1.2 GewStR
FNA: 611-5-1-1-10
Fassung vom: 28.04.2010
Stand: 01.03.2026
zuletzt geändert durch:
-, - vom 28.04.2010

1.2 GewStR2009 Verwaltung der Gewerbesteuer

1.2 Verwaltung der Gewerbesteuer

GewStR2009 ( Amtliches Gewerbesteuersteuer-Handbuch 2009 )

Übertragung eines Teils der Verwaltung auf die Gemeinden (1) 1Ist die Festsetzung und Erhebung der Gewerbesteuer auf die Gemeinden übertragen, sind für die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen und für die Festsetzung und ggf. die Zerlegung der Steuermessbeträge die Finanzämter zuständig (>§§ 22 und 184 bis 190 AO). 2Die Festsetzung und Erhebung der Gewerbesteuer einschließlich Stundung, Niederschlagung und Erlass obliegen den hebeberechtigten Gemeinden. Ausschließliche Verwaltung durch die Finanzämter (2) Ist die Festsetzung und Erhebung der Gewerbesteuer nicht auf die Gemeinden übertragen worden, sind die Finanzämter auch für diese Aufgaben zuständig. Teilnahmerecht der Gemeinden bei einer Außenprüfung (3)