2/12.5 Welche Folgen hat das Fehlen des Immunitätsnachweises bzw. der Ausnahmebescheinigung auf die Tätigkeit?

Autorin: von Einem

Bei den weiteren Folgen des Fehlens eines COVID-19-Immunitätsnachweises bzw. der ärztlichen Ausnahmebescheinigung ist wie folgt zu differenzieren:

Für Neueinstellungen gilt: Ab dem 16.03.2022 dürfen Personen ohne COVID-19-Immunitätsnachweis oder ärztliche Ausnahmebescheinigung nicht in den Einrichtungen und Unternehmen beschäftigt oder tätig werden.

Praxistipp

Das Beschäftigungs- und Tätigkeitsverbot des § 20a Abs. 3 IfSG gilt zunächst einmal nur für Personen, die ab dem 16.03.2022 tätig werden. Es kommt insoweit nicht auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrags, sondern auf den Beginn der Tätigkeit als solcher an. Es empfiehlt sich indes bereits jetzt, sich bei Abschluss von Arbeitsverträgen den entsprechenden Nachweis vorlegen zu lassen oder den Arbeitsvertrag unter der Bedingung des Vorliegens einer Bescheinigung nach § 20a Abs. 2 IfSG zum Tätigkeitsbeginn zu schließen.

Für das Bestandspersonal gilt: Sind die betroffenen Personen bereits in der Einrichtung oder dem Unternehmen tätig, so tritt demgegenüber kein unmittelbares Beschäftigungs- oder Tätigkeitsverbot ein. Liegt der entsprechende Nachweis nicht vor, und hat die Einrichtung oder das Unternehmen das , so fordert das Gesundheitsamt den entsprechenden Nachweis an. Wird dieser dem Gesundheitsamt nicht innerhalb einer angemessenen Frist vorgelegt, und werden den Anordnungen einer ärztlichen Untersuchung keine Folge geleistet, das .