Autorin: von Einem |
Bei den weiteren Folgen des Fehlens eines COVID-19-Immunitätsnachweises bzw. der ärztlichen Ausnahmebescheinigung ist wie folgt zu differenzieren:
Für Neueinstellungen gilt: Ab dem 16.03.2022 dürfen Personen ohne COVID-19-Immunitätsnachweis oder ärztliche Ausnahmebescheinigung nicht in den Einrichtungen und Unternehmen beschäftigt oder tätig werden.
Für das Bestandspersonal gilt: Sind die betroffenen Personen bereits in der Einrichtung oder dem Unternehmen tätig, so tritt demgegenüber kein unmittelbares Beschäftigungs- oder Tätigkeitsverbot ein. Liegt der entsprechende Nachweis nicht vor, und hat die Einrichtung oder das Unternehmen das , so fordert das Gesundheitsamt den entsprechenden Nachweis an. Wird dieser dem Gesundheitsamt nicht innerhalb einer angemessenen Frist vorgelegt, und werden den Anordnungen einer ärztlichen Untersuchung keine Folge geleistet, das .
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