2/12.6 Welche weiteren Folgen haben Verstöße gegen die Pflichten des § 20a IfSG?

Autorin: von Einem

Verstöße gegen die sich aus § 20a IfSG ergebenden Benachrichtigungspflichten, gegen vollziehbare Anordnungen der Gesundheitsämter und gegen Tätigkeits- und Beschäftigungsverbote können nach Maßgabe des § 73 Abs. 1a Nr. 7e-7h IfSG als Ordnungswidrigkeiten jeweils mit einer Geldbuße bis zu 2.500 € geahndet werden.

Letzte redaktionelle Änderung: 10.03.2022