2/13.4 Nachversteuerungsvorbehalt

Autoren: Blusz/Rothmund/Hübner

Der Erwerb des Familienheims von Todes wegen steht - im Gegensatz zu der Übertragung im Wege der Schenkung unter Lebenden - unter dem Vorbehalt einer rückwirkenden Nachversteuerung. Die Steuerbefreiung wird nur gewährt, wenn eine Selbstnutzung der Wohnung durch den Erwerber als Eigentümer über einen Zeitraum von zehn Jahren vorliegt (R E 13.4 Abs. 6 Satz 2, Abs. 7 Satz 6 ErbStR 2019). Wird die Selbstnutzung innerhalb dieses Zeitraums durch Verkauf, Vermietung, längeren Leerstand oder unentgeltliche Überlassung ganz oder teilweise aufgegeben, entfällt die Steuerbefreiung mit Wirkung für die Vergangenheit in Gänze (R E 13.4 Abs. 6 Satz 4, Abs. 7 Satz 6 ErbStR 2019).

Hinweis

Entfällt auch nur eine der Befreiungsvoraussetzungen, ist dies im Rahmen einer Berichtigung der ursprünglichen Steuererklärung gem. § 153 Abs. 2 AO zwingend dem zuständigen Finanzamt zur Anzeige zu bringen. Erfolgt daraufhin eine Änderung des Steuerbescheids gem. § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO, sind die Folgen einer damit verbundenen Nachversteuerung drastisch. Denn insoweit stürzt die vormals gewährte Steuerbefreiung fallbeilartig von 100 % auf 0 % ab, selbst wenn die Befreiungsvoraussetzungen in neun der maßgeblichen zehn Jahre vorgelegen haben.14)