BAG - Urteil vom 27.06.2006
1 AZR 322/05
Normen:
BetrVG § 112 Abs. 1 S. 2, 3 § 77 Abs. 4 S. 1 ; BGB § 1922 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AP Nr. 180 zu § 112 BetrVG 1972
AuR 2006, 414
BAGE 118, 321
DB 2006, 2131
MDR 2007, 159
NZA 2006, 1238
ZEV 2007, 539
ZIP 2006, 1836
Vorinstanzen:
LAG Mecklenburg-Vorpommern, vom 05.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 463/04
ArbG Stralsund, vom 14.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 211/04

Abfindungsanspruch aus Sozialplan bei Tod des Arbeitnehmers - Ermittlung der Anspruchsentstehung durch Auslegung des Sozialplans

BAG, Urteil vom 27.06.2006 - Aktenzeichen 1 AZR 322/05

DRsp Nr. 2006/22858

Abfindungsanspruch aus Sozialplan bei Tod des Arbeitnehmers - Ermittlung der Anspruchsentstehung durch Auslegung des Sozialplans

»Ein Abfindungsanspruch aus einem Sozialplan kann nur vererbt werden, wenn er zum Zeitpunkt des Todes des Arbeitnehmers bereits entstanden war. Haben die Betriebsparteien den Zeitpunkt der Entstehung des Abfindungsanspruchs nicht ausdrücklich geregelt, ist er durch Auslegung des Sozialplans zu ermitteln. Dabei ist im Falle einer Betriebsstilllegung insbesondere zu berücksichtigen, dass dem Arbeitnehmer regelmäßig keine wirtschaftlichen Nachteile entstehen, wenn er vor der betriebsbedingten Beendigung des Arbeitsverhältnisses stirbt.«

Orientierungssätze:1. Abfindungsansprüche aus Sozialplänen sind vermögensrechtliche Ansprüche, die gemäß § 1922 Abs. 1 BGB auf die Erben übergehen.2. Ein Abfindungsanspruch kann nicht vererbt werden, wenn er zum Zeitpunkt des Todes des Arbeitnehmers noch nicht entstanden war.3. Es ist Sache der Betriebsparteien zu regeln, wann Ansprüche aus einem Sozialplan entstehen. Erforderlichenfalls ist der Sozialplan auszulegen.4. Bei der Auslegung eines Sozialplans sind neben seinem Wortlaut und seiner Systematik insbesondere sein Sinn und Zweck von Bedeutung.