AEAO zu § 25 AEAO
FNA: 610-1-3-1
Fassung vom: 31.01.2014
Stand: 01.05.2026
zuletzt geändert durch:
BMF-Schreiben vom 17. März 2026, BMF IV D 2 - S 0316-a/00027/008/020, BStBl. I S. 292 vom 17.03.2026

AEAO zu § 25 AEAO - Mehrfache örtliche Zuständigkeit:

AEAO zu § 25 - Mehrfache örtliche Zuständigkeit:

AEAO ( Anwendungserlass zur Abgabenordnung )

Einigen sich bei mehrfacher örtlicher Zuständigkeit die Finanzbehörden auf eine der örtlich zuständigen Finanzbehörden, so handelt es sich hierbei nicht um eine Zuständigkeitsvereinbarung i. S. d. § 27 AO. Der Zustimmung des Betroffenen bedarf es nicht.