BGH - Beschluss vom 23.08.2017
XII ZB 187/17
Normen:
FamFG § 280 Abs. 2; FamFG § 281; FamFG § 293; FamFG § 295 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
FGPrax 2018, 26
FamRZ 2017, 1866
FuR 2017, 687
JZ 2017, 776
MDR 2017, 1306
NJW-RR 2017, 1283
Vorinstanzen:
AG Verden, vom 13.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 4 XVII 115/04
LG Verden, vom 17.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 11/17

Anforderungen an das ärztliche Zeugnis bei der Verlängerung der Betreuung oder des Einwilligungsvorbehalts; Erforderlichkeit einer persönlichen Untersuchung oder Befragung des Betroffenen vor der Ausstellung des Zeugnisses

BGH, Beschluss vom 23.08.2017 - Aktenzeichen XII ZB 187/17

DRsp Nr. 2017/13742

Anforderungen an das ärztliche Zeugnis bei der Verlängerung der Betreuung oder des Einwilligungsvorbehalts; Erforderlichkeit einer persönlichen Untersuchung oder Befragung des Betroffenen vor der Ausstellung des Zeugnisses

Bei der Verlängerung der Betreuung oder des Einwilligungsvorbehalts muss das nach § 295 Abs. 1 Satz 2 FamFG einzuholende ärztliche Zeugnis den Anforderungen des § 281 FamFG entsprechen. Das erfordert gemäß § 281 Abs. 2 i.V.m. § 280 Abs. 2 FamFG eine persönliche Untersuchung oder Befragung des Betroffenen vor der Ausstellung des Zeugnisses.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird der Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Verden vom 17. März 2017 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.

Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei.

Beschwerdewert: 5.000 €

Normenkette:

FamFG § 280 Abs. 2; FamFG § 281; FamFG § 293; FamFG § 295 Abs. 1 S. 2;

Gründe

I.