BFH - Beschluss vom 28.02.2019
II B 48/18
Normen:
BewG § 6 Abs. 1, § 14 Abs. 3; AO § 30;
Fundstellen:
BFH/NV 2019, 678
ZEV 2019, 605
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 05.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 229/17

Anforderungen an die Darlegung der Erforderlichkeit einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs zur Fortbildung des Rechts

BFH, Beschluss vom 28.02.2019 - Aktenzeichen II B 48/18

DRsp Nr. 2019/7992

Anforderungen an die Darlegung der Erforderlichkeit einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs zur Fortbildung des Rechts

NV: § 14 Abs. 3 BewG ist nicht anwendbar, wenn ein Nutzungsrecht mehreren Personen nacheinander zusteht.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 5. April 2018 3 K 229/17 wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

BewG § 6 Abs. 1, § 14 Abs. 3; AO § 30;

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Danach müssen in der Beschwerdebegründung die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO dargelegt werden.

1. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat nicht hinreichend dargelegt, dass die Revision wegen der Erforderlichkeit einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO) zuzulassen sei.