BGH - Beschluss vom 11.11.2015
XII ZB 257/15
Normen:
ZPO § 233; ZPO § 236;
Fundstellen:
FamRZ 2016, 301
FuR 2016, 169
MDR 2016, 110
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 01.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 322/13
KG, vom 13.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 12 U 110/14

Angabe der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen in einem Antrag auf Wiedereinsetzung; Verständliche und geschlossene Schilderung der tatsächlichen Abläufe zur Nachvollziehung der konkreten Umstände des Fristversäumnisses

BGH, Beschluss vom 11.11.2015 - Aktenzeichen XII ZB 257/15

DRsp Nr. 2016/432

Angabe der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen in einem Antrag auf Wiedereinsetzung; Verständliche und geschlossene Schilderung der tatsächlichen Abläufe zur Nachvollziehung der konkreten Umstände des Fristversäumnisses

Der Antrag auf Wiedereinsetzung muss die Angabe der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen enthalten (§ 236 Abs. 2 ZPO). Hierzu gehört eine aus sich heraus verständliche, geschlossene Schilderung der tatsächlichen Abläufe, aus der sich ergibt, auf welchen konkreten Umständen das Fristversäumnis beruht, und auf welche Weise und durch wessen Verschulden es zur Versäumung der Frist gekommen ist (im Anschluss an BGH Beschluss vom 3. Juli 2008 - IX ZB 169/07 - NJW 2008, 3501).

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 12. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 13. Mai 2015 wird auf Kosten der Beklagten zu 1 und 2 verworfen.

Beschwerdewert: 58.718 €

Normenkette:

ZPO § 233; ZPO § 236;

Gründe

I.