FG Baden-Württemberg - Urteil vom 29.01.2019
11 K 1398/16
Normen:
EStG § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; GmbHG § 38 Abs. 2;
Fundstellen:
ZEV 2021, 309

Anspruch auf Aufhebung eines Einkommensteueränderungsbescheids; Kein Vorliegen einer Betriebsaufspaltung; Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung als vermögensverwaltende und nicht gewerbliche Tätigkeit; Keine personelle Verflechtung des Besitzunternehmens und der GmbH als Betriebsunternehmen; Die Stellung als Geschäftsführerin allein ist für die Annahme einer Beherrschung nicht ausreichend

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 29.01.2019 - Aktenzeichen 11 K 1398/16

DRsp Nr. 2019/14541

Anspruch auf Aufhebung eines Einkommensteueränderungsbescheids; Kein Vorliegen einer Betriebsaufspaltung; Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung als vermögensverwaltende und nicht gewerbliche Tätigkeit; Keine personelle Verflechtung des Besitzunternehmens und der GmbH als Betriebsunternehmen; Die Stellung als Geschäftsführerin allein ist für die Annahme einer Beherrschung nicht ausreichend

Tenor

1.

Der Einkommensteueränderungsbescheid vom 15. Juli 2013 und die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung vom 11. April 2016 werden aufgehoben.

2.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Ermöglicht der Kostenfestsetzungsbeschluss eine Vollstreckung im Wert von mehr als 1.500 €, hat der Kläger in Höhe des Kostenerstattungsanspruches Sicherheit zu leisten. Bei einem vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruch bis zur Höhe von 1.500 € kann der Beklagte der vorläufigen Vollstreckung widersprechen, wenn der Kläger nicht zuvor in Höhe des vollstreckbaren Kostenanspruchs Sicherheit geleistet hat.

4.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; GmbHG § 38 Abs. 2;

Tatbestand

Streitig ist das Vorliegen einer Betriebsaufspaltung.