BSG - Urteil vom 07.10.2010
B 3 KR 5/10 R
Normen:
SGB IX § 15; SGB IX § 2; SGB V § 13; SGB V § 33;
Fundstellen:
NZS 2011, 621
Vorinstanzen:
LSG Hessen, vom 17.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen L 8 KR 311/08
SG Marburg, vom 11.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 6 KR 101/07

Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Anschaffung eines Therapiedreirades durch die gesetzliche Krankenversicherung

BSG, Urteil vom 07.10.2010 - Aktenzeichen B 3 KR 5/10 R

DRsp Nr. 2011/4082

Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Anschaffung eines Therapiedreirades durch die gesetzliche Krankenversicherung

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 17. Dezember 2009 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

SGB IX § 15; SGB IX § 2; SGB V § 13; SGB V § 33;

Gründe:

I

Streitig ist ein Anspruch der Klägerin auf Erstattung der Kosten für die Anschaffung eines Therapiedreirades.

Die 1965 geborene Klägerin leidet ua an einer links- und beinbetonten Tetraspastik (Grad der Behinderung von 100 mit den Nachteilsausgleichen B, G und aG); sie ist mit einem Aktiv- und einem Elektrorollstuhl versorgt. Seit ihrem 16. Lebensjahr nutzt sie ergänzend zu Zwecken der Krankengymnastik ein - nunmehr funktionsuntauglich gewordenes - Behindertendreirad.