BSG - Urteil vom 07.11.2017
B 1 KR 2/17 R
Normen:
SGB V § 13 Abs. 3a S. 6-7; SGB V § 27 Abs. 1 S. 2 Nr. 5; SGB V § 39; SGG § 54 Abs. 5; SGB X § 31 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 15.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 34 KR 1026/15

Anspruch auf Kostenerstattung der gesetzlichen Krankenversicherung für eine stationäre Augmentationsmastopexie als Naturalleistung im Wege der GenehmigungsfiktionKrankenversicherungRücknahme einer fingierten GenehmigungGenehmigungsfiktion als voll wirksamer Verwaltungsakt

BSG, Urteil vom 07.11.2017 - Aktenzeichen B 1 KR 2/17 R

DRsp Nr. 2018/1215

Anspruch auf Kostenerstattung der gesetzlichen Krankenversicherung für eine stationäre Augmentationsmastopexie als Naturalleistung im Wege der Genehmigungsfiktion Krankenversicherung Rücknahme einer fingierten Genehmigung Genehmigungsfiktion als voll wirksamer Verwaltungsakt

Ficht ein Versicherter die Entscheidung seiner Krankenkasse an, eine Leistung trotz fingierter Genehmigung abzulehnen, und nimmt die Krankenkasse während des Revisionsverfahrens die fingierte Genehmigung zurück, gilt die Rücknahme als vor dem Sozialgericht angefochten.

1. Nach § 54 Abs 5 SGG kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte; hierfür genügt es, dass ein bindender Verwaltungsakt vorliegt, der Leistungsträger aber gleichwohl nicht leistet. 2. Ist die Genehmigung einer beantragten Leistung kraft Fiktion erfolgt, steht dies der Bewilligung der beantragten Leistung durch einen Leistungsbescheid gleich. 3. Die Genehmigungsfiktion bewirkt ohne Bekanntgabe einen in jeder Hinsicht voll wirksamen Verwaltungsakt i.S. von § 31 S 1 SGB X. 4. Durch den Eintritt der Fiktion verwandelt sich der hinreichend inhaltlich bestimmte Antrag in den Verfügungssatz des fingierten Verwaltungsakts.