BSG - Urteil vom 11.09.2018
B 1 KR 1/18 R
Normen:
SGB V § 13 Abs. 3; SGB V § 13 Abs. 3a; SGB V § 13 Abs. 4; SGB V § 13 Abs. 5; SGB V § 16 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SGB V § 27 Abs. 1 S. 2 Nr. 5; SGB V § 32 Abs. 1a S. 3-4; SGB V § 39; SGB X § 26 Abs. 1; SGB X § 33 Abs. 1; VwVfG § 42a Abs. 2; BGB § 187; BGB § 188;
Fundstellen:
BSGE 126, 258
NZS 2019, 257
Vorinstanzen:
LSG Hessen, vom 09.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 KR 210/17
SG Gießen, vom 07.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 7 KR 344/15

Anspruch auf Kostenerstattung für eine selbst beschaffte Hautstraffungsoperation in der Türkei in der gesetzlichen Krankenversicherung im Wege der Genehmigungsfiktion

BSG, Urteil vom 11.09.2018 - Aktenzeichen B 1 KR 1/18 R

DRsp Nr. 2018/16357

Anspruch auf Kostenerstattung für eine selbst beschaffte Hautstraffungsoperation in der Türkei in der gesetzlichen Krankenversicherung im Wege der Genehmigungsfiktion

Ein Versicherter hat gegen seine Krankenkasse, die eine fiktiv genehmigte Krankenbehandlung rechtswidrig ablehnt, Anspruch auf Erstattung der Kosten, die ihm aufgrund privater Selbstbeschaffung im Ausland entstehen.

1. Nach einer aufgrund rechtswidriger Leistungsablehnung selbstbeschafften Leistung fehlt ein innerer Grund, den Kreis der nach ärztlichem Berufsrecht und sonstigem Recht für die Selbstverschaffung der notwendigen entsprechenden privatärztlichen Leistung zulässigen Leistungserbringer einzuschränken. 2. Dies gilt auch für die Selbstverschaffung der notwendigen entsprechenden ärztlichen Leistung im Ausland. 3. Es ist kein Grund ersichtlich, die Selbstverschaffung auf Leistungserbringer im Inland oder zumindest innerhalb des Anwendungsgebiets des koordinierenden Sozialrechts nach der VO (EG) 883/2004 - also im Geltungsbereich der EU, des EWR-Abkommens und in der Schweiz - zu beschränken.