Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 6. November 2008 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.
I
Der Kläger begehrt Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II ab dem 1.1.2006.
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