BSG - Urteil vom 10.03.2010
B 3 P 10/08 R
Normen:
SGB XI § 14 Abs. 4;
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 13.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen L 10 (6) P 108/07
SG Duisburg, vom 20.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen S 15 P 207/06

Anspruch auf Pflegeleistungen in der sozialen Pflegeversicherung nach der Pflegestufe II; Zeitaufwand für die Hilfe beim Gehen und Berücksichtigung des Weges zur Toilette

BSG, Urteil vom 10.03.2010 - Aktenzeichen B 3 P 10/08 R

DRsp Nr. 2010/10859

Anspruch auf Pflegeleistungen in der sozialen Pflegeversicherung nach der Pflegestufe II; Zeitaufwand für die Hilfe beim Gehen und Berücksichtigung des Weges zur Toilette

1. Die Wege von und zur Toilette als Orientierungsgröße zur Ermittlung des Zeitaufwands für die Hilfe beim Gehen sind in stationären Pflegeeinrichtungen mit acht Metern regelmäßig sachgerecht bemessen. 2. Der Hilfebedarf für die Hilfe beim Gehen ist nicht für jede einzelne Wegstrecke, sondern nur für die Tagesdurchschnittsbemessung auf volle Minuten aufzurunden.

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 13. August 2008 wird zurückgewiesen.

Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB XI § 14 Abs. 4;

Gründe:

I

Streitig ist die Bemessung des Zeitaufwandes für die Hilfe beim Gehen im Rahmen des Anspruchs auf Zuerkennung von Leistungen nach der Pflegestufe II im Zeitraum 1.3.2006 bis 30.11.2008.