BAG - Urteil vom 09.04.2014
10 AZR 635/13
Normen:
TVöD (VKA) § 23 Abs. 2; TVöD (VKA) § 34 Abs. 3; BGB § 271;
Fundstellen:
ArbRB 2014, 231
BAGE 148, 10
BB 2014, 1588
DB 2014, 7
EzA-SD 2014, 18
MDR 2014, 1214
NJW 2014, 8
NZA 2014, 1038
NZA-RR 2014, 6
Vorinstanzen:
LAG Rheinland-Pfalz, vom 10.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 560/12
ArbG Ludwigshafen, vom 15.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 954/12

Anspruch eines Beschäftigten auf Jubiläumsgeld bei nicht fortbestehendem Arbeitsverhältnis

BAG, Urteil vom 09.04.2014 - Aktenzeichen 10 AZR 635/13

DRsp Nr. 2014/9274

Anspruch eines Beschäftigten auf Jubiläumsgeld bei nicht fortbestehendem Arbeitsverhältnis

Der Anspruch des Beschäftigten auf ein Jubiläumsgeld "bei Vollendung" einer bestimmten Beschäftigungszeit setzt nicht voraus, dass das Arbeitsverhältnis über diesen Zeitpunkt hinaus fortbesteht. Orientierungssatz: Dem Anspruch auf Jubiläumsgeld steht nicht entgegen, dass das Arbeitsverhältnis gleichzeitig mit Vollendung der erforderlichen Beschäftigungszeit endet. Der Beschäftigte kann das Jubiläumsgeld auch dann beanspruchen, wenn er bei Fälligkeit des Anspruchs (am "Jubiläumstag") nicht mehr in einem Arbeitsverhältnis steht.

1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 10. April 2013 - 8 Sa 560/12 - aufgehoben.

2. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 15. November 2012 - 8 Ca 954/12 - abgeändert.

3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.000,00 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 2. März 2012 zu zahlen.

4. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

TVöD (VKA) § 23 Abs. 2; TVöD (VKA) § 34 Abs. 3; BGB § 271;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über Jubiläumsgeld.