Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth - 2. Zivilkammer - vom 31. Januar 2018 aufgehoben.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Hersbruck vom 27. Februar 2017 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren.
Der Kläger nimmt seinen beklagten Rechtsschutzversicherer auf Gewährung von Rechtsschutz für eine Auseinandersetzung mit seinem Lebensversicherer um die Rückzahlung von Versicherungsprämien in Anspruch.
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