BGH - Urteil vom 10.04.2019
IV ZR 59/18
Normen:
VVG a.F. § 5a; ARB § 3 Abs. 2 Buchst. g);
Fundstellen:
DZWIR 2019, 400
MDR 2019, 805
NJW 2019, 2172
NZG 2019, 1301
VersR 2019, 811
WM 2019, 1011
ZIP 2019, 1125
r+s 2019, 326
r+s 2020, 306
r+s 2022, 373
Vorinstanzen:
AG Hersbruck, vom 27.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 5 C 1009/16
LG Nürnberg-Fürth, vom 31.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 2 S 1925/17

Anspruch eines eines Rechtsschutzversicherten auf Gewährung von Rechtsschutz für eine Auseinandersetzung mit seinem Lebensversicherer; Geltendmachung eines Anspruchs auf Rückabwicklung einer fondsgebundenen Lebensversicherung nach Widerspruch; Auslegung einer in einer Rechtsschutzversicherung enthaltenen Ausschlussklausel für Streitigkeiten aus Kapitalanlagegeschäften aller Art und deren Finanzierung

BGH, Urteil vom 10.04.2019 - Aktenzeichen IV ZR 59/18

DRsp Nr. 2019/7641

Anspruch eines eines Rechtsschutzversicherten auf Gewährung von Rechtsschutz für eine Auseinandersetzung mit seinem Lebensversicherer; Geltendmachung eines Anspruchs auf Rückabwicklung einer fondsgebundenen Lebensversicherung nach Widerspruch; Auslegung einer in einer Rechtsschutzversicherung enthaltenen Ausschlussklausel für "Streitigkeiten aus Kapitalanlagegeschäften aller Art und deren Finanzierung"

Die in einer Rechtsschutzversicherung enthaltene Ausschlussklausel für "Streitigkeiten aus Kapitalanlagegeschäften aller Art und deren Finanzierung" erfasst auch die Geltendmachung eines Anspruchs auf Rückabwicklung einer fondsgebundenen Lebensversicherung nach Widerspruch gemäß § 5a VVG a.F.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth - 2. Zivilkammer - vom 31. Januar 2018 aufgehoben.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Hersbruck vom 27. Februar 2017 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren.

Normenkette:

VVG a.F. § 5a; ARB § 3 Abs. 2 Buchst. g);

Tatbestand

Der Kläger nimmt seinen beklagten Rechtsschutzversicherer auf Gewährung von Rechtsschutz für eine Auseinandersetzung mit seinem Lebensversicherer um die Rückzahlung von Versicherungsprämien in Anspruch.