BGH - Urteil vom 01.10.2019
II ZR 387/17
Normen:
BetrAVG § 7 Abs. 1; BetrAVG § 17;
Fundstellen:
ZInsO 2019, 2488
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 06.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 24 O 159/16
OLG Köln, vom 24.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 14 U 12/16

Anspruch eines Gesellschafter-Geschäftsführer auf Insolvenzschutz gemäß § 7 Abs. 1 BetrAVG für Beschäftigungszeiten; Rechtliche Einordnung der Beschäftigungszeit; Persönliche Anwendbarkeit des Betriebsrentengesetzes

BGH, Urteil vom 01.10.2019 - Aktenzeichen II ZR 387/17

DRsp Nr. 2019/16229

Anspruch eines Gesellschafter-Geschäftsführer auf Insolvenzschutz gemäß § 7 Abs. 1 BetrAVG für Beschäftigungszeiten; Rechtliche Einordnung der Beschäftigungszeit; Persönliche Anwendbarkeit des Betriebsrentengesetzes

Versorgungsberechtigte sind von der Geltung des Betriebsrentengesetzes ausgenommen, da ihre Ansprüche auf Dienstleistungen beruhen, die sie bei natürlicher Betrachtung für das eigene Unternehmen, sei es auch gegenüber einem formal-rechtlich selbständigen Unternehmensträger, erbracht haben. Dazu gehört bei Kapitalgesellschaften in erster Linie der Alleingesellschafter, der sich als Unternehmensleiter eine Versorgungszusage selbst gegeben oder sonst wie verschafft hat.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 24. Oktober 2017 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Beklagten entschieden worden ist.

Das Berufungsurteil wird wie folgt neu gefasst:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 6. Oktober 2016 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Rechtsmittelzüge zu tragen.

Normenkette:

BetrAVG § 7 Abs. 1; BetrAVG § 17;

Tatbestand