BAG - Urteil vom 20.09.2000
5 AZR 61/99
Normen:
GG Art. 5 Abs. 1 S. 2; HGB § 84 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
BB 2001, 104
BB 2001, 888
DB 2001, 48
NZA 2001, 551
ZUM 2001, 266
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 27.11.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 1016/95
LAG Frankfurt/Main, vom 31.07.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 491/97

Arbeitsrechtlicher Status eines Rundfunkmitarbeiters

BAG, Urteil vom 20.09.2000 - Aktenzeichen 5 AZR 61/99

DRsp Nr. 2001/240

Arbeitsrechtlicher Status eines Rundfunkmitarbeiters

»Ist eine Rundfunkanstalt aufgrund eines Bestandsschutztarifvertrages für freie Mitarbeiter gehalten, einen Mindestbeschäftigungsanspruch des freien Mitarbeiters zu erfüllen, kommt allein der Aufnahme des Mitarbeiters in Dienstpläne nicht die Bedeutung eines die Annahme der Arbeitnehmerstellung auslösenden Umstands zu. Die Aufnahme in Dienstpläne einer Rundfunkanstalt ist zwar ein starkes Indiz für das Vorliegen der Arbeitnehmereigenschaft, ist aber auch nur als solches bei der Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen.«

Normenkette:

GG Art. 5 Abs. 1 S. 2; HGB § 84 Abs. 1 S. 2;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über den Arbeitnehmerstatus des Klägers.