(1) Kommission kann nach dem in Artikel 18 b Absatz 2 genannten Verfahren Maßnahmen zu folgenden Zwecken ergreifen: a) Nennung der Datenanbieter, die Zahlstellen in Anspruch nehmen können, um die Auskünfte zu erhalten, die erforderlich sind, um Erträge für die Zwecke von Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben b, d und e richtig behandeln zu können; b) Festlegung gemeinsamer Formate und praktischer Modalitäten, die für die elektronische Auskunftserteilung nach Artikel 9 erforderlich sind;
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