Artikel 18 ScheckG
FNA: 4132-1
Fassung vom: 14.08.1933
Stand: 01.09.2024
zuletzt geändert durch:
Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung, BGBl. I S. 1474 vom 31.08.2015

Artikel 18 ScheckG (Haftung)

Artikel 18 (Haftung)

ScheckG ( Scheckgesetz )

(1) Der Indossant haftet mangels eines entgegenstehenden Vermerks für die Zahlung. (2) Er kann untersagen, daß der Scheck weiter indossiert wird; in diesem Falle haftet er denen nicht, an die der Scheck weiter indossiert wird.