Artikel 28 ScheckG
FNA: 4132-1
Fassung vom: 14.08.1933
Stand: 01.09.2024
zuletzt geändert durch:
Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung, BGBl. I S. 1474 vom 31.08.2015

Artikel 28 ScheckG (Fälligkeit)

Artikel 28 (Fälligkeit)

ScheckG ( Scheckgesetz )

(1) 1Der Scheck ist bei Sicht zahlbar. 2Jede gegenteilige Angabe gilt als nicht geschrieben. (2) Ein Scheck, der vor Eintritt des auf ihm angegebenen Ausstellungstages zur Zahlung vorgelegt wird, ist am Tage der Vorlegung zahlbar.