Im Sinne dieser Richtlinie ist eine "Gesellschaft eines Mitgliedstaats" jede Gesellschaft, a) die eine der in Anhang I Teil A aufgeführten Formen aufweist; b) die nach dem Steuerrecht eines Mitgliedstaats als in diesem Mitgliedstaate ansässig und nicht aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens mit einem Drittstaat als außerhalb der Gemeinschaft ansässig angesehen wird; und
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