Artikel 3 OECD-MA
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Abschnitt II Begriffsbestimmungen

Artikel 3 OECD-MA2010 Allgemeine Begriffsbestimmungen

Artikel 3 Allgemeine Begriffsbestimmungen

OECD-MA2010 ( OECD-Musterabkommen 2010 zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen )

(1) Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, a) umfasst der Ausdruck "Person" natürliche Personen, Gesellschaften und alle anderen Personenvereinigungen; b) bedeutet der Ausdruck "Gesellschaft" juristische Personen oder Rechtsträger, die für die Besteuerung wie juristische Personen behandelt werden; c) bezieht sich der Ausdruck "Unternehmen" auf die Ausübung einer Geschäftstätigkeit; d) bedeuten die Ausdrücke "Unternehmen eines Vertragsstaats" und "Unternehmen des anderen Vertragsstaats", je nachdem, ein Unternehmen, das von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird, oder ein Unternehmen, das von einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird; e) bedeutet der Ausdruck "internationaler Verkehr" jede Beförderung mit einem Seeschiff oder Luftfahrzeug, das von einem Unternehmen mit tatsächlicher Geschäftsleitung in einem Vertragsstaat betrieben wird, es sei denn, das Seeschiff oder Luftfahrzeug wird ausschließlich zwischen Orten im anderen Vertragsstaat betrieben; f) bedeutet der Ausdruck "zuständige Behörde" i) (in Staat A): … ii) (in Staat B): … g) bedeutet der Ausdruck "Staatsangehöriger" in Bezug auf einen Vertragsstaat i)