Artikel 3 OECD-MA2017
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Abschnitt II Begriffsbestimmungen

Artikel 3 OECD-MA2017 Allgemeine Begriffsbestimmungen

Artikel 3 Allgemeine Begriffsbestimmungen

OECD-MA2017 ( OECD-Musterabkommen 2017 zur Beseitigung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und zur Verhinderung von Steuerverkürzung und -umgehung )

(1) Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, a) umfasst der Ausdruck "Person" natürliche Personen, Gesellschaften und alle anderen Personenvereinigungen; b) bedeutet der Ausdruck "Gesellschaft" juristische Personen oder Rechtsträger, die für die Besteuerung wie juristische Personen behandelt werden; c) bezieht sich der Ausdruck "Unternehmen" auf die Ausübung einer Geschäftstätigkeit; d) bedeuten die Ausdrücke "Unternehmen eines Vertragsstaats" und "Unternehmen des anderen Vertragsstaats", je nachdem, ein Unternehmen, das von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird, oder ein Unternehmen, das von einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird; e) bedeutet der Ausdruck "internationaler Verkehr" jede Beförderung durch ein Schiff oder Luftfahrzeug, das von einem Unternehmen betrieben wird, es sei denn, das Schiff oder das Luftfahrzeug wird ausschließlich zwischen Orten in einem Vertragsstaat betrieben, und das Unternehmen, das das Schiff oder das Luftfahrzeug betreibt, ist kein Unternehmen dieses Staates; f) bedeutet der Ausdruck "zuständige Behörde" i) (in Staat A): … ii) (in Staat B): …