Für die Zwecke dieser Richtlinie gilt als "zuständige Behörde": a) in den Mitgliedstaaten jegliche Behörde, die die Mitgliedstaaten der Kommission melden, und b) in Drittländern die für Zwecke bilateraler oder multilateraler Steuerabkommen zuständige Behörde oder, in Ermangelung einer solchen, diejenige Behörde, die für die Ausstellung von Aufenthaltsbescheinigungen für steuerliche Zwecke zuständig ist.
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