(1) Ist der wirtschaftliche Eigentümer der Zinsen in einem anderen Mitgliedstaat wohnhaft als dem, in dem die Zahlstelle niedergelassen ist, erteilt die Zahlstelle der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats ihrer Niederlassung mindestens folgende Auskünfte: a) Identität und Wohnsitz des gemäß Artikel 3 ermittelten wirtschaftlichen Eigentümers, oder, in Fällen gemeinsam gehaltenen wirtschaftlichen Eigentums, Identität und Wohnsitz aller wirtschaftlichen Eigentümer, die in den Anwendungsbereich von Artikel 1 Absatz 1 fallen; b) Name und Anschrift der Zahlstelle; c) Kontonummer des wirtschaftlichen Eigentümers oder, in Ermangelung einer solchen, Kennzeichen der Forderung, des Lebensversicherungsvertrages, des Wertpapiers oder des Anteils, die der Zinszahlung zugrunde liegen; d) Auskünfte zur Zinszahlung gemäß Absatz 2.
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