(1) Als Ort der Lieferung gilt a) für den Fall, daß der Gegenstand vom Lieferer, vom Erwerber oder von einer dritten Person versandt oder befördert wird, der Ort, an dem sich der Gegenstand zum Zeitpunkt des Beginns der Versendung oder Beförderung an den Erwerber befindet. Falls der Gegenstand mit oder ohne probeweise Inbetriebnahme durch den Lieferer oder für dessen Rechnung installiert oder montiert wird, gilt als Ort der Lieferung der Ort, an dem die Installation oder Montage vorgenommen wird. Wird der Gegenstand in einem anderen Land als dem des Lieferers installiert oder montiert, so trifft der Mitgliedstaat der Einfuhr die zur Vermeidung einer Doppelbelastung in diesem Staat erforderlichen Maßnahmen; b) für den Fall, daß der Gegenstand nicht versandt oder befördert wird, der Ort, an dem sich der Gegenstand zum Zeitpunkt der Lieferung befindet. (2) Liegt der Ort, von dem aus der Gegenstand versandt oder befördert wird, in einem anderen Land als in dem Land, in das der Gegenstand eingeführt wird, so gelten abweichend von Absatz 1 Buchstabe a) der Ort der Lieferung, die durch den Importeur im Sinne des Artikels 21 Nummer 2 bewirkt wird, sowie der Ort etwaiger nachfolgender Lieferungen als in dem Land gelegen, in das die Gegenstände eingeführt werden.
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