1 Es steht den Mitgliedstaaten frei, bei nicht im Gebiet der Gemeinschaft ansässigen Steuerpflichtigen die Erstattung auszuschließen oder von besonderen Bedingungen abhängig zu machen. 2 Die Erstattung darf nicht zu günstigeren Bedingungen erfolgen als für die in der Gemeinschaft ansässigen Steuerpflichtigen.
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