BFH - Urteil vom 24.06.2009
IV R 20/07
Normen:
EStG § 12 Nr. 2; BGB §§ 677 ff.; BGB § 1041;
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 04.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 5858/03

Aufwendungen eines Nießbrauchers zur Reparatur eines vom Nießbrauchsrecht umfassten Hauses als gem. § 12 Nr. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) nicht abziehbare Zuwendungen; Vertragliche Vereinbarung der Durchführung von Reparaturmaßnahmen durch einen Nießbraucher bei vorherigem Verzicht auf Ersatz der Aufwendungen

BFH, Urteil vom 24.06.2009 - Aktenzeichen IV R 20/07

DRsp Nr. 2009/25420

Aufwendungen eines Nießbrauchers zur Reparatur eines vom Nießbrauchsrecht umfassten Hauses als gem. § 12 Nr. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) nicht abziehbare Zuwendungen; Vertragliche Vereinbarung der Durchführung von Reparaturmaßnahmen durch einen Nießbraucher bei vorherigem Verzicht auf Ersatz der Aufwendungen

Normenkette:

EStG § 12 Nr. 2; BGB §§ 677 ff.; BGB § 1041;

Gründe

I.

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute. Der Kläger bewirtschaftete bis zum 30. Juni 2000 einen landwirtschaftlichen Betrieb und erzielte daraus in den Streitjahren (1998 bis 2000) Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft. Den Gewinn ermittelte er durch Betriebsvermögensvergleich für das landwirtschaftliche Normalwirtschaftsjahr (1. Juli bis 30. Juni).

Das Eigentum an dem Hof hatte der Kläger 1995 unter Nießbrauchsvorbehalt auf einen Sohn übertragen. Dieser konnte vom Kläger unter bestimmten zeitlichen Voraussetzungen einen Verzicht auf den Nießbrauch verlangen. Ab dem 1. Juli 2000 übte der Kläger dieser Vereinbarung entsprechend den Nießbrauch nicht mehr aus. Seither bewirtschaftet der Sohn den Hof.