I.
Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute. Der Kläger bewirtschaftete bis zum 30. Juni 2000 einen landwirtschaftlichen Betrieb und erzielte daraus in den Streitjahren (1998 bis 2000) Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft. Den Gewinn ermittelte er durch Betriebsvermögensvergleich für das landwirtschaftliche Normalwirtschaftsjahr (1. Juli bis 30. Juni).
Das Eigentum an dem Hof hatte der Kläger 1995 unter Nießbrauchsvorbehalt auf einen Sohn übertragen. Dieser konnte vom Kläger unter bestimmten zeitlichen Voraussetzungen einen Verzicht auf den Nießbrauch verlangen. Ab dem 1. Juli 2000 übte der Kläger dieser Vereinbarung entsprechend den Nießbrauch nicht mehr aus. Seither bewirtschaftet der Sohn den Hof.
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