OLG München - Endurteil vom 05.06.2019
15 U 318/18 Rae
Normen:
BGB § 667; BGB § 675; BGB § 611; BGB § 634;
Fundstellen:
MDR 2019, 1218
ZIP 2019, 1674
Vorinstanzen:
LG München I, vom 17.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 30 O 9806/16

Auskehr einer von einem Bevollmächtigten vereinnahmten ArbeitgeberzahlungAufrechnung mit anwaltlichen GebührenforderungenSchlechterfüllung eines AnwaltsdienstvertragsBelehrung über die Höhe der entstehenden Gebühren

OLG München, Endurteil vom 05.06.2019 - Aktenzeichen 15 U 318/18 Rae

DRsp Nr. 2019/9488

Auskehr einer von einem Bevollmächtigten vereinnahmten Arbeitgeberzahlung Aufrechnung mit anwaltlichen Gebührenforderungen Schlechterfüllung eines Anwaltsdienstvertrags Belehrung über die Höhe der entstehenden Gebühren

1. Ein Rechtsanwalt ist berechtigt, trotz Schlechterfüllung eines Anwaltsdienstvertrags die ihm geschuldeten Gebühren zu verlangen. 2. Der Auftraggeber kann die vereinbarte Vergütung nicht wie im Fall des § 634 BGB mindern. 3. Die Zahlungsverpflichtung des Auftraggebers entfällt, wenn die Belastung mit der Honorarverbindlichkeit Bestandteil des aus einer anwaltlichen Vertragsverletzung resultierenden Schadens ist.4. Es besteht keine Zahlungsverpflichtung, wenn der Rechtsanwalt den Mandanten nicht pflichtgemäß über die Höhe der entstehenden Gebühren belehrt hat.5. Aus besonderen Umständen des Einzelfalls kann ein Rechtsanwalt verpflichtet sein, auch ohne Frage des Auftraggebers diesen über die voraussichtliche Höhe seiner Vergütung zu belehren, etwa wenn die Höhe der vom Auftraggeber zu zahlenden Gebühren das von ihm verfolgte Ziel wirtschaftlich sinnlos macht.

Tenor

I.

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 17.01.2018, Az. 30 O 9806/16, abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. 2. 3. II. III. IV. V.