BGH - Beschluss vom 21.08.2019
XII ZB 135/19
Normen:
BGB § 1896 Abs. 1a; BGB § 1896 Abs. 2; FamFG § 26; FamFG § 68 Abs. 3 S. 2;
Fundstellen:
FamRZ 2019, 2027
FuR 2019, 721
MDR 2020, 57
NJW-RR 2019, 1410
Vorinstanzen:
AG Burgwedel, vom 04.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 3c XVII H 6843
LG Hannover, vom 14.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 60/17

Auswirkungen des Ablaufs der festgesetzten Überprüfungsfrist auf die Fortgeltung der Betreuung einschließlich eines etwa angeordneten Einwilligungsvorbehalts; Überschreitung der vom erstinstanzlichen Gericht festgesetzten Überprüfungsfrist im Verlauf des Beschwerdeverfahrens hinsichtlich Zurückweisung einer gegen die Betreuungsanordnung gerichteten Beschwerde

BGH, Beschluss vom 21.08.2019 - Aktenzeichen XII ZB 135/19

DRsp Nr. 2019/14306

Auswirkungen des Ablaufs der festgesetzten Überprüfungsfrist auf die Fortgeltung der Betreuung einschließlich eines etwa angeordneten Einwilligungsvorbehalts; Überschreitung der vom erstinstanzlichen Gericht festgesetzten Überprüfungsfrist im Verlauf des Beschwerdeverfahrens hinsichtlich Zurückweisung einer gegen die Betreuungsanordnung gerichteten Beschwerde

a) Der Ablauf der festgesetzten Überprüfungsfrist hat auf die Fortgeltung der Betreuung einschließlich eines etwa angeordneten Einwilligungsvorbehalts keine Auswirkungen.b) Wird die vom erstinstanzlichen Gericht festgesetzte Überprüfungsfrist im Verlauf des Beschwerdeverfahrens überschritten, darf das Beschwerdegericht eine gegen die Betreuungsanordnung gerichtete Beschwerde nur dann zurückweisen, wenn es sich im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht die Überzeugung davon verschafft hat, dass die Maßnahme auch im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung noch erforderlich ist.c) Zu den Voraussetzungen, unter denen das Beschwerdegericht von einer erneuten Anhörung des Betroffenen im Beschwerdeverfahren absehen kann.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 14. März 2019 aufgehoben.